Der Zweck der Stiftung ist im §2 der Satzung relativ weitreichend formuliert:
- die Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Studentenhilfe an der Universität Bremen und den Wissenschaftseinrichtungen in Bremen sowie
- die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge.
Hier eine Auszug aus der Satzung:
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Studentenhilfe an der Universität Bremen und den Wissenschaftseinrichtungen in Bremen sowie die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Finanzierung von Zuschüssen für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,
b) die Finanzierung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Tagungen,
c) die direkte Finanzierung von Forschungsprojekten oder die Finanzierung der Beantragung von Forschungsprojekten bei anderen Drittmittelgebern,
d) die Förderung von Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch die Gewährung von Stipendien und Zuschüssen,
e) die Förderung von Projekten, die geeignet sind, die persönliche, politische und soziale Situation von Flüchtlingen in Bremen zu verbessern,
f) die Förderung von Projekten, die geeignet sind, die Lebenssituation von politisch, rassisch oder religiös verfolgten Personen in ihren Heimatländern zu verbessern.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
b) aus Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwender nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Darüber hinaus bleibt es der Stiftung unbenommen, gemäß § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung ihre Mittel teilweise, höchstens jedoch zur Hälfte, an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 2 (3) dieser Satzung weiterzugeben. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, kann sie ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftungsorganmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.